Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen: Das ändert sich durch das Solarpaket 1

Gute Nachrichten für Besitzerinnen und Besitzer von PV-Anlagen von bis zu 100 Kilowatt Leistung: Durch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sparen sie auch 2024 Steuern, können flexibler agieren und von einer hohen Einspeisevergütung profitieren.

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick zusammengestellt:

Vergütungssätze für eingespeisten Strom

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) brachte hohe Einspeisevergütungen, den Wegfall von Steuern und weniger Bürokratie mit sich. Folgende Vergütungssätze gelten für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Januar 2024 installiert worden sind:

  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 13,0 Cent
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 10,9 Cent
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 10,9 Cent

Aber auch Besitzer:innen von Anlagen, die lediglich einen Teil des von ihren Anlagen produzierten Stroms einspeisen und den Rest selbst verwerten (Teileinspeisung), erhalten eine Vergütung:

  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 8,2 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 7,1 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 5,8 Cent

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für Besitzer von PV-Anlagen von bis zu 100 Kilowatt Leistung in vielerlei Hinsicht von Vorteil.

 

Vergütungssätze ab Februar 2024

Die hier genannte „steckerfertige Photovoltaik-Anlage“ hat viele Namen (steckbare PV-Anlagen, Mini-PV, Balkon-PV, Balkon-Kraftwerk, Guerilla-PV, Plug and Play-PV und viele mehr), aber nur eine Bedeutung. Grundsätzlich beschreiben all diese Begriffe eine aus einem oder wenigen PV-Modulen und Wechselrichter bestehende PV-Anlage, die direkt an eine Steckdose des eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreises angeschlossen werden kann. Zu beachten ist: Eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Energiesteckdose sichergestellt werden. Die haushaltsüblichen Schutzkontaktsteckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.

Bis zum 31. Januar 2024 wurde die Regel, dass die Vergütung für neu installierte Anlagen monatlich abgesenkt wird, ausgesetzt. Ab dem 1. Februar 2024 wird diese sogenannte „Degression“ wieder eingeführt, jedoch halbjährlich statt monatlich: Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen sinkt von nun an halbjährlich um ein Prozent. Daraus ergeben sich für Photovoltaikanlagen, die zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden, folgende Vergütungssätze:

  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 12,9 Cent
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 10,8 Cent
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 10,8 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 8,1 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 7,0 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 5,7 Cent

Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. August 2024 in Betrieb genommen werden, fallen die Vergütungssätze demnach niedriger aus:

  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 12,8 Cent
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 10,7 Cent
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 10,7 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 8,0 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 6,9 Cent
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 5,6 Cent

Mehrwertsteuer und Einkommensteuer entfallen

Besitzer von Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 kW, die auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien installiert sind, müssen keine Einkommensteuer mehr für Einnahmen zahlen, die sie durch das Einspeisen ins Netz erhalten. Bei Anlagen auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt dies für Anlagen bis zu 15 kW. Diese Befreiung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022, kann also bereits für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden.

Darüber hinaus entfällt seit Januar 2023 die Umsatzsteuer für den Verkauf und die Installation von Anlagen, und das unabhängig von deren Größe. Für Käufer von Anlagen bedeutet das faktisch den Wegfall der Mehrwertsteuer: Die Anlagen werden entsprechend günstiger.

Eine Photovoltaik-Anlage rentiert sich jetzt auch deshalb noch mehr als zuvor, weil Mehrwertsteuer und Einkommensteuer künftig entfallen, die Einkommensteuer sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Installation außerhalb von Dächern möglich

Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW können künftig nicht mehr ausschließlich auf Dächern installiert werden, sondern auch auf Nebengebäuden, die nicht zum Wohnen benutzt werden – beispielsweise Garagen oder Carports. Auch das Aufstellen im Garten ist möglich. Dies kann allerdings nur vergütet werden, wenn die Besitzer nachweisen können, dass sich das Hausdach nicht für eine Installation eignet.

Änderung für Balkonkraftwerke 2024

Mit der Verabschiedung des Solarpakets 1 treten umfangreiche Änderungen für Balkonkraftwerke in Kraft, die den Betrieb entbürokratisieren und attraktiver gestalten.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Erhöhung der Einspeiseleistung auf 800 Watt
  • Eigenständige Inbetriebnahme (Schuko- statt Wieland-Steckdose)
  • Vereinfachung der Anmeldung (online bei der Bundesnetzagentur)
  • Installation ohne Genehmigung der Vermieter

Künftig sollen Dachflächen besser ausgenutzt werden. Darum dürfen Anlagenbetreiber nun auf einem Haus gleichzeitig eine Teileinspeisungsanlage und eine Volleinspeisungsanlage installieren.

Mix aus Teileinspeisung und Volleinspeisung möglich

Dachflächen sollen besser ausgenutzt werden. Darum dürfen Anlagenbetreiber nun auf einem Haus gleichzeitig eine Teileinspeisungsanlage und eine Volleinspeisungsanlage installieren. Voraussetzung dafür ist, dass die beiden Anlagen über getrennte Messeinrichtungen verfügen.

Wechsel zwischen Voll- und Teileinspeisung wird leichter

Anlagenbesitzer können am Ende jedes Kalenderjahres neu entscheiden, ob sie im nächsten Jahr voll einspeisen oder ihren Strom teilweise selbst nutzen wollen. Von diesem „Flexi-Modell“ profitieren insbesondere Anlagenbesitzer, die sich ein E-Auto oder einen Stromspeicher zulegen wollen.

Inbetriebnahme wird einfacher

Der Netzbetreiber muss nicht mehr persönlich bei der Inbetriebnahme einer neuen Anlage anwesend sein. Der Betrieb kann online angemeldet und genehmigt werden.

Maximal 70 Prozent der Nennleistung ihrer Anlagen durften Besitzer von PV-Anlagen vor der Novellierung des EEG ins Netz einspeisen. Diese 70-Prozent-Regel entfällt nun.

Die 70-Prozent-Regel entfällt

Vor der Novellierung des EEG durften Besitzer von PV-Anlagen maximal 70 Prozent der Nennleistung ihrer Anlagen ins Netz einspeisen. Dieser „Einspeisedeckel“ gilt für neue Anlagen bis 25 kW bereits seit dem 15. September 2022 nicht mehr. Seit Januar 2023 sind darüber hinaus auch Anlagen bis einschließlich 7 kW Nennleistung davon befreit: Sie können nun unbegrenzt viel Strom einspeisen. Besitzer von Bestandsanlagen mit einer Leistung zwischen 7 kW und 30 kW können der Kappungsregel ebenfalls entgehen, wenn sie einen Smart Meter einbauen lassen.

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