STECKERFERTIGE ERZEUGUNGSANLAGEN

Im Bereich der Erneuerbaren Energien erfreuen sich bei Mietern und Eigentümern steckerfertige Photovoltaikanlagen wachsender Beliebtheit und das entsprechende Angebot ist vielfältig.

Wer sich für eine steckerfertige Anlage entscheidet, sollte allerdings einige Punkte berücksichtigen, damit das „Solar-Kraftwerk“ auf dem Balkon auch an die entsprechende elektrische Anlage, beziehungsweise das Niederspannungsnetz, angeschlossen und sorgenfrei betrieben werden kann. Untenstehend haben wir Ihnen zusammengefasst, welche Punkte dafür vor einer Inbetriebnahme beachtet werden müssen.

Häufige Fragen

Bei Nichteinhaltung der genannten Anforderungen können den Betreiber folgende Rechtsfolgen treffen

  • Strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen, wenn der Anschluss einer Erzeugungsanlage entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgte und zu Schäden geführt hat (Brandgefahr, Stromschlagsgefahr),
  • Trennung der Erzeugungsanlage und damit ggf. der Kundenanlage vom Netz bei konkreten Gefahren für die technische Sicherheit, für Leib und Leben,
  • Straf-, zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen, wenn kein Zweirichtungszähler verwendet wird und eine Stromrückspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann; ggf. Trennung der Kundenanlage vom Netz,
  • Bei Inanspruchnahme einer Förderung: Verringerung oder Entfall der Förderung, wenn die Anforderungen des EEG nicht eingehalten werden und die Anlage nicht im Marktstammdatenregister angemeldet wird,
  • Zahlung eines Bußgeldes bei Nicht-Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister.

Was ist eine steckerfertige PV-Anlage?

Die hier genannte „steckerfertige Photovoltaik-Anlage“ hat viele Namen (steckbare PV-Anlagen, Mini-PV, Balkon-PV, Balkon-Kraftwerk, Guerilla-PV, Plug and Play-PV und viele mehr), aber nur eine Bedeutung. Grundsätzlich beschreiben all diese Begriffe eine aus einem oder wenigen PV-Modulen und Wechselrichter bestehende PV-Anlage, die direkt an eine Steckdose des eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreises angeschlossen werden kann. Zu beachten ist: Eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Energiesteckdose sichergestellt werden. Die haushaltsüblichen Schutzkontaktsteckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.

Welche Vorteile bietet mir die steckerfertige PV-Anlage?

Der Strom wird durch die PV-Anlage dort erzeugt, wo er auch direkt wieder verbraucht wird – nämlich im heimischen Stromkreis. Zuerst wird also der Strom aus der Eigenproduktion der steckerfertigen PV-Anlage genutzt und nur noch der zusätzlich benötigte Strom aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Dementsprechend verringert sich die vom Stromlieferanten bezogene Strommenge und die Rechnung fällt geringer aus. Durch diese Einsparungen kann sich also der Anschluss einer steckerfertigen PV-Anlage nach einiger Zeit lohnen.

Sind steckerfertige PV-Anlagen in einem vorhandenen Stromkreis zulässig?

Ja. Mit der im Mai 2018 veröffentlichten Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, PV-Anlagen auch in einen vorhandenen Endstromkreis einzubinden. Der Anschluss darf aber ausschließlich über einen speziellen Stecker (nähere Informationen dazu sind unter Frage 11 zu finden) oder eine feste Installation erfolgen.

Benötige ich für den Anschluss von steckerfertigen PV-Anlagen eine Elektrofachkraft?

Ja. Wenn ein vorhandener Stromkreis genutzt werden soll, muss eine Elektrofachkraft prüfen, ob die Leitung für die Einspeisung ausreichend dimensioniert ist. Evtl. muss hier die vorhandene Sicherung gegen eine kleinere Sicherung getauscht werden, um den Stromkreis vor Überlastung und vor Brand zu schützen. Der normativ geforderte Austausch der Haushaltssteckdose (Schutzkontaktsteckdose) gegen eine spezielle Energiesteckdose, aber auch eine feste Installation muss durch eine Elektrofachkraft ausgeführt werden.

Fallen steckerfertige PV-Anlagen unter das Erneuerbaren-Energie-Gesetz?

Ja. Es handelt sich um eine ganz normale PV-Anlage, die dieselben Rechte und Pflichten wie größere PV-Anlagen hat. Bei Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2017 unterliegt er der Förderung nach § 48 Abs. 2 EEG 2021 als Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht worden sind. Insoweit ist es unerheblich, dass die Solaranlage bspw. am Geländer eines Balkons eines Gebäudes angebracht worden ist. Auch wenn dies möglicherweise bauordnungsrechtlich unzulässig ist, unterliegt die Anlage trotzdem der EEG-Förderung. Beide Rechtsregimes sind voneinander unabhängig zu beurteilen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher mietvertraglicher Vorgaben: Diese sind nur im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter relevant. Die Vorgabe der ausschließlichen Anbringung nach § 48 Abs. 2 EEG 2021 ist dann eingehalten, wenn das Gebäude die Last der Anlage trägt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Plug-in-PV-Anlage an das Geländer eines Balkons gehängt wird, weil das Geländer Bestandteil des Gebäudes ist und somit das Gebäude das Gewicht der Anlage trägt.

Damit ist es also sogar möglich von der EEG-Einspeisevergütung zu profitieren und damit Geld zu verdienen. Allerdings ist die Menge des eingespeisten und damit vergüteten Stroms voraussichtlich sehr gering. In erster Linie sollte der Eigenverbrauch gedeckt werden. Es ist auch möglich auf die Einspeisevergütung zu verzichten und damit die steuerlichen Auswirkungen (Umsatzsteuer-, Einkommenssteuererklärung) zu umgehen (unverbindlich). Für Details wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Im Anmeldeverfahren unter folgendem Link müssen Sie wählen, ob Sie eine Vergütung nach dem EEG beanspruchen wollen. Klicken Sie dies nicht an, gehen wir davon aus das Sie freigestellt werden wollen.

Sind steckerfertige PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur meldepflichtig?

Ja. Steckerfertige PV-Anlagen müssen der Niederspannungsanschlussverordnung zufolge denselben Anmeldeprozess durchlaufen, wie es andere PV-Anlagen auch tun müssen. Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist über diesen Link zu erreichen.

Sind steckerfertige PV-Anlagen beim Netzbetreiber meldepflichtig?

Ja. Nach der Niederspannungsanschlussverordnung und der VDE-Anwendungsregel „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (VDE-AR-N 4105), ist eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich. So wie auch bei großen Verbrauchsgeräten (zum Beispiel Durchlauferhitzer) müssen die Netzbetreiber wissen, wo sie in ihrem Netz vorkommen. Das erleichtert und beschleunigt die Ursachensuche, wenn zum Beispiel unzulässige Netzrückwirkungen auftreten und benachbarte Netzkunden Probleme haben. Hierfür haben wir bei uns bereits ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für steckerfertige PV-Anlagen unter diesem Link aufgesetzt. Es wird kein Installateur/Elektrofachbetrieb benötigt.

Sind besondere Zähler für den Betrieb von steckerfertigen PV-Anlagen notwendig?

Das hängt vom bereits vorhandenen Zähler ab. Ist nur ein „normaler“ Zähler (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre) vorhanden, muss er gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Verschiedenste Gründe machen Zweirichtungszähler notwendig. Der Wichtigste: Wird durch eine Erzeugungsanlage im Privathaushalt Strom ins öffentliche Netz eingespeist, dreht sich ein „normaler“ Zähler rückwärts. Dabei verhält es sich ähnlich wie bei der Manipulation von Kilometerzählern im Fahrzeug: Erbrachte Leistung wird unterschlagen. Wie beim Autoverkauf kann dies zu einer Strafanzeige wegen Betrugs führen. Diese Anzeige würde im Falle der steckerfertigen PV-Anlagen durch den Messstellenbetreiber erfolgen. Zudem stellt ein Rückwärtslaufen des Zählers einen Verstoß gegen das Steuerrecht dar und fällt unter Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung. Auch ein normaler Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre ist nicht ausreichend, da die ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Energiemengen erfasst werden müssen. Für den Betrieb einer steckerfertigen PV-Anlage muss immer ein Zweirichtungszähler genutzt werden. Die Kosten dafür müssen selber getragen werden. Es handelt sich hierbei aktuell um moderne Messeinrichtungen gemäß dem Preisblatt des Netzbetreibers.

Können steckerfertige PV-Anlagen auch vom Laien in Betrieb genommen werden?

Wenn die steckerfertige Erzeugungsanlage über eine bereits vorhandene, spezielle Energiesteckdose angeschlossen werden kann (z. B. nach Vornom DIN VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1)) und ein Zweirichtungszähler vorhanden ist, kann die PV-Anlage vom Laien in Betrieb genommen werden. Die Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreiber und Bundesnetzagentur (siehe Fragen 6 und 7) bestehen aber auch in diesem Fall. Allerdings gibt es hier zukünftig ein vereinfachtes Verfahren ggü. dem Netzbetreiber (siehe dazu Frage 7).

Besteht Brandgefahr während des Betriebs einer steckerfertigen PV-Anlage?

Bei Einhaltung einer normgerechten Inbetriebsetzung der steckerfertigen PV-Anlage besteht grundsätzlich keine Brandgefahr. Für eine normgerechte Installation müssen insbesondere die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) eingehalten werden. Darin sind u. a. Anforderungen an die Leitungsdimensionierung, Anschlussart und Schutzeinrichtungen enthalten.

Darf eine steckerfertige PV-Anlage einfach an eine Haushaltssteckdose angeschlossen werden?

Nein. Es muss eine spezielle Energiesteckdose (z. B. nach der Vornom DIN VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1)) genutzt werden. Anlagen mit dem typischen Schutzkontaktstecker sind in Deutschland nicht zulässig. Besonders wichtig: Es dürfen niemals mehrere Anlagen über eine Mehrfach-Verteilersteckdose an eine Haushaltssteckdose angeschlossen werden. Hierbei kann es zu einer Überlastung der Stromleitung und damit zum Brand kommen.

Ist es erlaubt, den produzierten Strom einfach in das öffentliche Stromnetz zu leiten?

Ist ein Zweirichtungszähler vorhanden und die steckerfertige PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur sowie dem örtlichen Netzbetreiber angemeldet, ist eine Einspeisung ins öffentliche Stromnetz zulässig. Wenn auf die Einspeisevergütung ausdrücklich verzichtet wird, ist auch keine Einkommenssteuererklärung von Nöten.

Bis wie viel Watt ist eine steckerfertige PV-Anlage mit spezieller Energiesteckvorrichtung zulässig?

Die maximal anschließbare Leistung einer steckerfertigen PV Anlage ist abhängig vom Leiterquerschnitt der vorhandenen Zuleitung und von der Strombelastbarkeit der Steckvorrichtung. Die Energiesteckvorrichtung nach Vornorm DIN VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1) ist für maximal 16 A (3,68 kVA) zugelassen. Pro Energiesteckvorrichtung ist eine Erzeugungsanlage zulässig.

Beispiel: Bei einem Leiterquerschnitt von 1,5 mm² ist dies auf maximal 16 A (3,68 kVA) begrenzt. Hierbei ist zu beachten, dass bei Verwendung eines vorhandenen Endstromkreises die Leitungsbelastung mit der Berechnungsformel aus der Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) zwingend eingehalten werden muss.

Welche Leistungsangabe ist für die Anmeldung ausschlaggebend?

Ausschlaggebend ist laut VDE-AR-N 4105 Abschnitt 5.5.3 die maximale Scheinleistung SAmax der Erzeugungsanlage, die in VA (Voltampere) angegeben wird, nicht die maximale Modulleistung in Wp (Watt peak).

Wir sind für Sie erreichbar:

Viele hilfreiche Online-Service-Angebote finden Sie auch hier auf unserer Seite.

Nach Terminvereinbarung sind wir gerne persönlich für Sie da.