Steckerfertige Erzeugungsanlagen

Das Solarpaket I ist zum 01. April 2024 in Kraft getreten: Ab sofort müssen Sie steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 800 Watt nach der Inbetriebnahme ausschließlich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren.

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Häufige Fragen (FAQ) zu Balkon-PV-Anlagen

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen FAQ lediglich um rechtlich unverbindliche Hinweise handelt. Eine Rechtsberatung erfolgt damit nicht. Dementsprechend übernehmen wir für die hier getroffenen Aussagen keinerlei Haftung. Sollten Sie eine Rechtsberatung im Einzelfall wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsvertretung Ihres Vertrauens. Stand der FAQ: 24.06.2023

I. Allgemeines zu Balkon-PV-Anlagen

1.) Was ist eine Balkon-PV-Anlage?

Seit dem 17.05.2024 werden Balkon-PV-Anlagen gesetzlich als „Steckersolargeräte“ definiert. Nach § 3 Nr. 43 EEG ist ein „Steckersolargerät“ ein Gerät, das besteht

  • aus einer oder mehreren Solaranlagen,
  • einem Wechselrichter,
  • einer Anschlussleitung und
  • einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers.

Aber Achtung: Nicht jedes „Steckersolargerät“ kann von gesetzlichen Privilegierungen profitieren. Zur Inanspruchnahme dieser Privilegierungen müssen vielmehr regelmäßig weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere dürfen bestimmte Leistungsschwellen des „Steckersolargeräts“ nicht überschritten werden (dazu später mehr).

2.) Welche Vorteile bietet eine Balkon-PV-Anlage?

Bei den Vorteilen sollte man zwischen wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten unterscheiden:

In wirtschaftlicher Hinsicht sorgt eine Balkon-PV-Anlage – wie auch andere PV-Anlagen – dafür, dass der Anlagenbetreiber weniger Strom aus dem Netz beziehen muss und somit seine Strombeschaffungskosten reduzieren kann. Ob diese Einsparungen die Anschaffungskosten für die Balkon-PV-Anlage aufwiegen, ist im Einzelfall durch den Anlagenbetreiber zu bewerten.

In rechtlicher Hinsicht greifen für viele Balkon-PV-Anlagen seit dem 16.05.2024 Privilegierungen. Viele Privilegierungen gelten allerdings nur, wenn die Balkon-PV-Anlagen kumulativ

  • über eine installierte Leistung von höchstens 2 kW und eine Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA (entspricht in etwa 800 Watt) verfügen,
  • hinter einer Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und
  • der Anlagenbetreiber auf eine finanzielle Förderung nach dem EEG verzichtet (sog. Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme).

Konkrete Vorteile sind dann beispielsweise, dass kein Netzanschlussverfahren durchgeführt werden muss (sondern die Anlage nur beim Marktstammdatenregister registriert werden muss, vgl. § 8 Abs. 5a EEG) oder dass die Anlage bereits vor der Umrüstung auf einen Zweirichtungszähler angeschlossen werden kann (vgl. § 10a Abs. 3 EEG).

3.) Welche Leistungsgrenzen gelten für Balkon-PV-Anlagen?

Hier muss man unterscheiden:

Der gesetzlich definierte Begriff des „Steckersolargeräts“ ist an keine Leistungsgrenze geknüpft (vgl. § 3 Nr. 43 EEG). Sollen mit einem „Steckersolargerät“ aber Privilegierungen in Anspruch genommen werden, etwa der Verzicht auf ein Netzanschlussverfahren gegenüber dem Netzbetreiber, müssen unter anderem bestimmte Leistungsschwellen eingehalten werden. So darf das „Steckersolargerät“ dann – unter anderem – über eine installierte Leistung von höchstens 2 kW und eine Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA (entspricht in etwa 800 Watt) hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers verfügen (vgl. § 8 Abs. 5a EEG). Bei der Entnahmestelle des Letztverbrauchers handelt es sich nach der Gesetzesbegründung „in den meisten Fällen“ um die Wohnung oder das Wohnhaus, so dass in einem Mehrfamilienhaus auf die einzelne Wohnung und in einem Einfamilienhaus auf das Wohnhaus als solches abzustellen sein dürfte. Entsprechende Leistungsgrenzen gelten auch für anderen Privilegierungen nach dem EEG.

Von diesen gesetzlichen Vorgaben zu unterscheiden ist die VDE-Anwendungsregel 4105, die technische Vorgaben für den Netzanschluss selbst aufstellt. Sie sieht unter ihrer Ziffer 5.5.3 nämlich vor, dass eine Balkon-PV-Anlage ohne Elektrofachkraft in Betrieb gesetzt werden kann, dies gilt allerdings nur bis zu einer Scheinleistung von 600 VA (entspricht in etwa 600 Watt). Die Leistungsgrenze der VDE-Anwendungsregel 4105 bezieht sich dabei auf die „Anschlussnutzeranlage“ – ein Begriff, der nicht weiter definiert wird. In Anlehnung an die Bestimmungen aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfte die Anschlussnutzeranlage jedoch so zu verstehen sein, dass alle Balkon-PV-Anlagen eines Anschlussnutzers (an einem Standort) zusammengerechnet werden. Anschlussnutzer ist dabei jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt (siehe § 1 Abs. 3 NAV).

Im Ergebnis gelten also (leider) unterschiedliche Leistungsgrenzen: Eine vereinfachte Inbetriebsetzung kommt nur bis zu einer Scheinleistung von 600 VA in Betracht, die Privilegierungen des EEG können jedoch – unter anderen Voraussetzungen – nur bis zu einer installierten Leistung von höchstens 2 kW und einer Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA in Anspruch genommen werden.

Der VDE erarbeitet derzeit eine neue Produktnorm (DIN VDE V 0126-95) für Balkon-PV-Anlagen, die noch im Jahr 2024 veröffentlicht werden soll. Diese soll unter anderem auch eine Erhöhung der maximalen Einspeiseleistung auf 800 VA enthalten. Zudem soll auch die VDE-Anwendungsregel 4105 überarbeitet werden. Perspektivisch wird es also wohl zu einer Harmonisierung der Leistungsgrenzen kommen. Bis dahin muss aber noch, wie oben dargestellt, unterschieden werden.

4.) Werden mehrere Balkon-PV-Anlagen bei der Bestimmung der Leistungsgrenzen zusammengerechnet?

Vereinfachend kann man sagen, dass die Leistungen aller Balkon-PV-Anlagen einer Entnahmestelle zusammengerechnet werden und dass dies sowohl mit Blick auf die Bestimmungen des EEG als auch der VDE-Anwendungsregel 4105 gilt (vgl. § 3 Nr. 43 EEG).

Betreibt ein und derselbe Anschlussnutzer mehrere Balkon-PV-Anlagen im Rahmen des gleichen Anschlussnutzungsverhältnisses (z. B. eine Balkon-PV-Anlage am Nord- und eine am Südbalkon), dann sind die Leistungen der jeweiligen Module zusammenzurechnen. Überschreitet die so ermittelte Summe eine Scheinleistung von 600 VA, kann das vereinfachte Inbetriebsetzungsverfahren nach der VDE-Anwendungsregel 4105 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Überschreitet die so ermittelte Summe auch noch eine installierte Leistung von 2 kW und eine Wechselrichterleistung von 800 VA, können auch die Privilegierungen nach dem EEG (z. B. Verzicht auf den Netzanschlussprozess nach dem EEG) nicht mehr in Anspruch genommen werden.

In anderen Fällen, z. B. wenn zwei Nachbarn zweier Einfamilienhäuser oder zwei Mieter zweier nebeneinander liegender Wohnungen jeweils eigene Balkon-PV-Anlagen betreiben, findet eine Zusammenfassung der Leistungen der Anlagen weder mit Blick auf das EEG noch mit Blick auf die VDE-Anwendungsregel 4105 statt. Die Balkon-PV-Anlagen der Nachbarn sind dann jeweils einzeln zu betrachten, so dass die Erleichterungen des EEG sowie aus der VDE-Anwendungsregel 4105 durch jeden Nachbarn/Mieter in Anspruch genommen werden können – wenn deren jeweilige weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

5.) Was gilt, wenn eine PV-Anlage die Leistungsgrenze einer Balkon-PV-Anlage überschreitet?

Die Errichtung und der Betrieb einer oder mehrerer PV-Anlagen, die die vorstehenden Leistungsgrenzen des EEG überschreiten (maximal 2 kW installierte Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung), ist nicht per se unzulässig. Auch verliert eine Balkon-PV-Anlage dadurch nicht per se den Status eines „Steckersolargeräts“, da dieser Status nicht an die Einhaltung bestimmter Leistungsgrenzen geknüpft ist. Jedoch können bei Überschreitung der Leistungsgrenzen verschiedene Erleichterungen des EEG (z. B. Verzicht auf den gesetzlichen Netzanschlussprozess) nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Auch die Errichtung und der Betrieb einer PV-Anlage mit einer Leistung von mehr als 600 VA im Anwendungsbereich der VDE-Anwendungsregel 4105 ist nicht per se unzulässig. Allerdings können in einem solchen Fall die Erleichterungen aus der VDE-Anwendungsregel 4105 (im Wesentlichen: Inbetriebsetzung auch ohne Elektrofachkraft) nicht mehr in Anspruch genommen werden (vgl. Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105). Es gelten dann also die Vorgaben der VDE-Anwendungsregel 4105 ohne Erleichterungen.

6.) Was gilt bei einem Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer bereits bestehenden Balkon-PV-Anlage?

Ein solcher Zubau ist nicht per se unzulässig.

Führt der Zubau allerdings dazu, dass die Leistungsgrenzen des EEG (maximal 2 kW installierte Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung) und/oder der VDE-Anwendungsregel 4105 (maximal 600 VA) überschritten werden, verliert der Anlagenbetreiber grundsätzlich die Möglichkeit, die Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen in Anspruch zu nehmen. Ob der Verlust der Privilegierung für die beiden Balkon-PV-Anlagen insgesamt gilt oder nur für die zugebaute Balkon-PV-Anlage, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Beispiel 1: Eine erste Balkon-PV-Anlage ist – rechtmäßig – ohne Durchführung des Netzanschlussprozesses nach EEG angeschlossen worden. Nun kommt eine zweite Balkon-PV-Anlage an der gleichen Entnahmestelle hinzu. Dadurch werden erstmals die vorstehenden Leistungsgrenzen überschritten. In diesem Fall ist der Netzanschlussprozess nach EEG nur für die neue Balkon-PV-Anlage durchzuführen. Denn die erste Balkon-PV-Anlage ist bereits angeschlossen.

Beispiel 2: Sachverhalt wie oben. Der bereits in Anspruch genommene vereinfachte Netzanschlussprozess nach der VDE-Anwendungsregel 4105 bleibt für die erste Balkon-PV-Anlage unberührt. Nur für die zugebaute zweite Balkon-PV-Anlage muss ein weiterer „normaler“ Netzanschlussprozess nach der VDE-Anwendungsregel 4105 durchgeführt werden; ein weiterer vereinfachter Netzanschlussprozess kommt insoweit nicht in Frage, da die dafür erforderliche Leistungsgrenze überschritten wird.

Beispiel 3: Befindet sich auf dem gleichen Grundstück eine weitere 10 kW-PV-Anlage, die – mit den beiden Balkon-PV-Anlagen – innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden ist, sind die Leistungen der insgesamt drei Anlagen für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs nach dem EEG zusammenzurechnen. Vor dem Zubau der zweiten Balkon-PV-Anlage war die Leistung der ersten Balkon-PV-Anlage dagegen gar nicht zu berücksichtigen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 5 EEG).

7.) Was gilt beim Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer auf dem gleichen Grundstück bereits bestehenden (Nicht-Balkon-) PV-Anlage oder umgekehrt?

Das ist leider nicht ganz eindeutig gesetzlich geregelt. Im Regelfall wird man jedoch annehmen können, dass Balkon-PV-Anlage und (Nicht-Balkon-)PV-Anlage keinen Einfluss aufeinander haben. Konkret bedeutet das, dass die Balkon-PV-Anlage auch nach einem entsprechenden Zubau Balkon-PV-Anlage bleibt und, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin die Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen in Anspruch nehmen kann.

Beispiel 1: Es besteht eine Balkon-PV-Anlage mit einer installierten Leistung sowie einer Wechselrichterleistung von 800 Watt hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers; die Anlage ist der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Errichtet der Anlagenbetreiber später auf dem gleichen Grundstück eine (Nicht-Balkon-)PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 10 kW, verliert die Balkon-PV-Anlage weder ihren Status als Balkon-PV-Anlage noch die entsprechenden möglichen Privilegierungen.

Beispiel 2: Es besteht eine (Nicht-Balkon-)PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 10 kW. Errichtet der Anlagenbetreiber auf dem gleichen Grundstück eine Balkon-PV-Anlage mit einer installierten Leistung sowie einer Wechselrichterleistung von 800 Watt und ordnet er sie der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zu, kann sie von den Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen profitieren. Insbesondere ist die Durchführung des Netzanschlussprozesses nach EEG hierfür nicht erforderlich.

8.) Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für Balkon-PV-Anlagen?

Bei Errichtung und Betrieb von Balkon-PV-Anlagen sind eine ganze Reihe an gesetzlichen Regelungen zu beachten, insbesondere aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben kann es auch auf die Bestimmungen aus bestimmten Verordnungen ankommen, so z. B. aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Schließlich kommt es regelmäßig auf die Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) an, speziell auf die VDE-Anwendungsregel 4105 („Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“), vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG.

9.) Sind die durch das Solarpaket I angepassten Regelungen für Balkon-PV-Anlagen auch auf Bestandsanlagen anzuwenden?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Manche Neuregelungen gelten auch für Bestandsanlagen, andere hingegen nur für Neuanlagen. Wenden Sie sich zur Bewertung Ihres Einzelfalls bitte an kompetente Stellen.

II. Errichtung von Balkon-PV-Anlagen

1.) Muss der Netzbetreiber über die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage informiert werden?

Das kommt darauf an.

Für eine Balkon-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers, für die der Anlagenbetreiber keine EEG-Vergütung beanspruchen will, ist die Durchführung eines Netzanschlussprozesses nicht erforderlich. In diesen speziellen Fällen muss der Netzbetreiber also nicht vorab informiert werden. Die Anlage muss jedoch fristgerecht beim Marktstammdatenregister registriert werden. Außerdem muss der Anlagenbetreiber die maßgeblichen Vorschriften für den Netzanschluss der Balkon-PV-Anlage einhalten (§ 8 Abs. 5a EEG).

Für alle anderen Balkon-PV-Anlagen, insbesondere wenn der Anlagenbetreiber eine EEG-Vergütung beanspruchen will, ist die Durchführung des Netzanschlussprozesses erforderlich. Dazu muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber gegenüber ein Netzanschlussbegehren äußern (vgl. § 8 Abs. 5, 6 EEG).

2.) Muss die Bundesnetzagentur über die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage informiert werden?

Balkon-PV-Anlagen sind nach ihrer Inbetriebnahme innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1, 5, § 7 Abs. 1 MaStRV).

3.) Benötigt man für die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage eine Baugenehmigung?

In der Regel ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Bauordnung Berlin). Mit letzter Sicherheit lässt sich die Frage aber nur im Einzelfall beantworten. Bitte wenden Sie sich dazu bei Bedarf an kompetente Stellen.

4.) Benötigt man für die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage die Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft?

In der Regel ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich (vgl. § 554 BGB). Es liegt allerdings ein Regierungsentwurf vom 13.10.2023 für eine Gesetzesänderung vor, nach der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb von Balkon-PV-Anlagen verlangen können. Eine erste Beratung zu diesem Gesetzesvorhaben fand am 18.01.2024 im Bundestag statt. In diesem Zuge soll auch eine entsprechende Anpassung im § 20 WEG erfolgen, wonach der Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb von Balkon-PV-Anlagen verlangen kann. Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bei Bedarf bitte an kompetente Stellen.

5.) Benötigt man für die Errichtung einer Balkon-PV-Anlage die Zustimmung des Nachbarn?

In der Regel ist die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich (vgl. §§ 906, 1004 BGB analog). Mit letzter Sicherheit lässt sich die Frage aber nur im Einzelfall beantworten. Bitte wenden Sie sich dazu bei Bedarf an kompetente Stellen.

6.) Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen?

Muss für eine Balkon-PV-Anlage ein Netzanschlussprozess nach dem EEG durchgeführt werden, unterbleibt dies aber aus einem Grund, den der Anlagenbetreiber zu vertreten hat, kommen verschiedene Rechtsfolgen in Betracht. Denkbar ist z. B., dass der Netzbetreiber die elektrische Anlage überprüft (vgl. § 15 NAV). Unter Umständen kommt auch eine Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung in Betracht (vgl. § 24 NAV), so dass kein Strom mehr eingespeist bzw. bezogen werden kann. Daneben sind auch Schadensersatzansprüche denkbar (vgl. § 280 BGB). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

III. Netzanschluss von Balkon-PV-Anlagen

1.) Besteht ein Anspruch auf Anschluss von Balkon-PV-Anlagen an das Stromnetz für die allgemeine Versorgung?

Ja.

Nach § 8 Abs. 1 EEG sind (auch) Balkon-PV-Anlagen auf Wunsch des Anlagenbetreibers an das Stromnetz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Dabei werden die Anlagen regelmäßig mittelbar an das Stromnetz angeschlossen. Denn zwischen Anlage und Netz befindet sich in aller Regel noch das „Hausnetz“.

2.) Wo genau liegt der Netzverknüpfungspunkt für Balkon-PV-Anlagen?

Die Bestimmung des genauen Netzverknüpfungspunktes erfolgt zwar stets im Einzelfall (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Bei Balkon-PV-Anlagen gilt jedoch in aller Regel der Netzverknüpfungspunkt des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, als gesetzlicher Netzverknüpfungspunkt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG). Somit erfolgt die Netzverknüpfung üblicherweise über den „Hausanschluss“ an das „Hausnetz“.

3.) Welche technischen Vorgaben müssen beim Netzanschluss von Balkon-PV-Anlagen beachtet werden?

Technische Vorgaben beim Netzanschluss (auch von Balkon-PV-Anlagen) sind an verschiedenen Stellen zu finden: Gesetzlicher Ausgangspunkt ist dabei § 10 Abs. 2 EEG, wonach die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers eingehalten werden müssen und außerdem § 49 EnWG entsprochen werden muss. Nach § 49 EnWG muss die technische Sicherheit gewährleistet sein, wobei dazu die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Das Einhalten dieser Regeln wird gesetzlich vermutet, wenn u. a. die Vorgaben aus den VDE-Anwendungsregeln eingehalten werden; im Bereich der Balkon-PV-Anlagen kommt es dabei entscheidend auf die VDE-Anwendungsregel 4105 an. Diese verweist unter Ziffer 5.5.3 zudem auf die Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551-1. Im Einzelfall kann es auf weitere technische Vorgaben ankommen. Aber es ist eine Anpassung der technischen Vorgaben vorgesehen (dazu sogleich).

4.) Darf eine Balkon-PV-Anlage über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko Steckdose) angeschlossen werden?

Die VDE-Anwendungsregel 4105 gilt auch nach in Kraft treten des Solarpakets I in ihrer derzeitigen Fassung zunächst weiter. Nach der VDE-Anwendungsregel 4105 ist der Anschluss über eine Haussteckdose/Schuko‑Steckdose – wenn überhaupt – nur zulässig, wenn die Inbetriebsetzung der Balkon-PV-Anlage über eine Elektrofachkraft erfolgt. Außerdem müssen dann alle weiteren Voraussetzungen der VDE-Anwendungsregel 4105 vollumfänglich erfüllt sein. Die Erleichterungen, die die VDE-Anwendungsregel 4105 für Balkon-PV-Anlagen vorsieht, können bei einem Anschluss über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass der Anschluss über eine sog. Schutzkontaktsteckdose (Haussteckdose/Schuko‑Steckdose) nach bestimmten regionalen Förderrichtlinien ausgeschlossen ist.

Der VDE erarbeitet derzeit zudem eine neue Produktnorm (DIN VDE V 0126-95) für Balkon-PV-Anlagen, die noch im Jahr 2024 veröffentlicht werden soll. Diese soll unter anderem auch Regelungen dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Balkon-PV-Anlage über einen Schutzkontaktstecker an eine herkömmliche Haushaltssteckdose angeschlossen werden kann. Auch die VDE-Anwendungsregel 4105 befindet sich in Überarbeitung. Bis zum in Kraft treten der Veränderungen bleibt es jedoch bei den grundsätzlichen Regelungen der VDE-Anwendungsregel 4105.

5.) Muss eine Balkon-PV-Anlage zwingend von einer Fachkraft in Betrieb gesetzt werden?

Aus Ziffer 5.5.3 der VDE-Anwendungsregel 4105 folgt, dass eine Inbetriebsetzung einer Balkon-PV-Anlage auch ohne Elektrofachkraft zulässig ist, wenn, vereinfacht ausgedrückt,

  • sie über eine Scheinleistung von höchstens 600 VA je Anschlussnutzeranlage verfügt (entspricht in etwa 600 Watt),
  • sie über eine bereits vorhandene, spezielle Energiesteckdose angeschlossen wird (sog. Wielandstecker) und
  • ein Zweirichtungszähler vorhanden ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, so muss die Inbetriebsetzung von einer Elektrofachkraft ausgeführt werden. Hier gilt es zu beachten, dass nach der VDE-Anwendungsregel 4105 ein Zweirichtungszähler verbaut sein muss, auch wenn nach § 10a Abs. 3 EEG der Einbau einer solchen Messeinrichtung für die Inbetriebnahme der Balkon-PV-Anlage entbehrlich ist. Die Elektrofachkraft installiert nicht nur die gesetzlich geforderte spezielle Energiesteckdose, sondern prüft unter anderem auch vorhandene Leitungen und Sicherungen auf ihre Tauglichkeit. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Anschluss immer einer Fachkraft zu übertragen. Welche Änderungen durch den VDE konkret erfolgen werden, lässt sich derzeit noch nicht sagen.

6.) Müssen Balkon-PV-Anlagen für den Netzbetreiber fernsteuerbar sein?

In der Regel nein.

Balkon-PV-Anlagen hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA müssen für den Netzbetreiber nicht fernsteuerbar sein (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 EEG). Auf eine Zuordnung zur Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme kommt es insoweit nicht an.

Alle anderen Balkon-PV-Anlagen müssen dagegen unter Umständen für den Netzbetreiber fernsteuerbar sein (vgl. § 9 EEG).

7.) Ist für den Betrieb einer Balkon-PV-Anlage eine besondere Messeinrichtung erforderlich?

Für Zählpunkte von Balkon-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 VA, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und die der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, gilt nach § 10a Abs. 2 und Abs. 3 EEG das Folgende:

  • Es ist in jedem Fall ein Zweirichtungszähler erforderlich, also ein Zähler, der nicht nur misst, wieviel Strom aus dem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch wieviel Strom in das Netz eingespeist wird.
  • Die Balkon-PV-Anlage darf bereits vor dem Einbau des Zweirichtungszählers betrieben werden.
  • Läuft ein Einrichtungs-Bezugszähler zeitweise „rückwärts“, gelten dessen Messwerte widerleglich als richtig.

Bei allen anderen Balkon-PV-Anlagen ist ein Zweirichtungszähler erforderlich. Die Privilegierungen der beiden vorstehenden Bulletpunkte gelten dann allerdings nicht.

8.) Wer ist für den Einbau bzw. die Wartung des (Zweirichtungs-)Zählers zuständig?

Zuständig für Einbau, Betrieb und Wartung des (Zweirichtungs-)Zählers ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG grundsätzlich der Messstellenbetreiber. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist dabei in der Regel der Netzbetreiber.

9.) Wer trägt die Kosten für die erforderliche Messeinrichtung?

Die Kosten für die erforderliche(n) Messeinrichtung(en) hat der Anlagenbetreiber zu tragen (vgl. § 16 Abs. 1 EEG). Die Kosten, die der Messstellenbetreiber insoweit vom Anlagenbetreiber verlangen darf, sind jedoch durch die sog. Preisobergrenze gedeckelt. Die konkrete Preisobergrenze hängt vom Einzelfall ab, beträgt aber regelmäßig 20,- € pro Jahr.

10.) Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen?

Wird eine Balkon-PV-Anlage unter Verstoß gegen die Bestimmungen des EEG oder der VDE-Anwendungsregel 4105 angeschlossen, drohen dem Anlagenbetreiber verschiedene Rechtsfolgen. Denkbar ist z. B., dass der Netzbetreiber die elektrische Anlage überprüft (vgl. § 15 NAV). Unter Umständen kommt auch eine Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung in Betracht (vgl. § 24 NAV), so dass kein Strom mehr bezogen werden kann. Daneben sind auch Schadensersatzansprüche denkbar (vgl. § 280 BGB). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

IV. Finanzielle Förderung nach dem EEG von Strom aus Balkon-PV-Anlagen

1.) Kann für den Strom, der in einer Balkon-PV-Anlage erzeugt und in das Stromnetz für die allgemeine Versorgung einspeist wird, eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht werden?

Ja.

Angesichts der geringen Leistung von Balkon-PV-Anlagen und angesichts der Tatsache, dass regelmäßig zumindest ein Teil des erzeugten Stroms „vor“ dem Netz selbst verbraucht werden wird, dürfte die finanzielle Förderung nach dem EEG jedoch eher gering ausfallen. Ein Beispiel: Geht man von einer Anlagenleistung von 600 Watt, von 1.000 Sonnenstunden im Jahr und von einem EEG-Fördersatz von 8 ct./kWh aus, betrüge die EEG-Förderung bei Volleinspeisung 48,- € (= 0,6 x 1.000 x 0,08 €).

2.) Welche Voraussetzungen muss eine Balkon-PV-Anlage erfüllen, damit der Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG entsteht?

Die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung nach dem EEG für Balkon-PV-Anlagen ergeben sich insbesondere aus den §§ 19, 48 EEG. Zudem muss rechtzeitig die Auswahl und Mitteilung einer Veräußerungsform gegenüber dem Netzbetreiber erfolgen, vgl. § 21c Abs. 1 EEG; regelmäßig wird dies die Veräußerungsform der Einspeisevergütung sein. Wenn Sie Einspeisevergütung wünschen, lassen Sie uns bitte folgendes Formular ausgefüllt und unterschrieben zukommen.

3.) Wie lange kann eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht werden?

Die finanzielle Förderung nach dem EEG wird für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Balkon-PV-Anlage zzgl. des Rests des letzten Förderjahres gewährt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 EEG).

Beispiel: Inbetriebnahme am 03.05.2024. Ende der Förderung mit Ablauf des 31.12.2044.

4.) Wie hoch ist die finanzielle Förderung nach dem EEG?

Die Höhe der finanziellen Förderung nach dem EEG ist im Einzelfall zu bestimmen und hängt u. a. vom konkreten Inbetriebnahmedatum der Balkon-PV-Anlage ab. In der Regel kann bei Überschusseinspeisung mit einer finanziellen Förderung von derzeit etwa 8 ct./kWh gerechnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass die finanzielle Förderung nur für den in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten Strom gezahlt wird, nicht für den „vor“ dem Netz verbrauchten Strom.

5.) Kann ich auf meinen finanziellen Förderanspruch verzichten?

Ja.

Der Verzicht (rechtlich korrekt: die Zuordnung der Anlage zur Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme) erfolgt sogar automatisch, wenn der Anlagenbetreiber keine andere Veräußerungsform, wie z. B. die sog. Einspeisevergütung, wählt (vgl. § 3 Nr. 46a EEG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG). Ein einmal erfolgter Verzicht muss aber nicht dauerhaft gelten; dem Anlagenbetreiber bleibt es nämlich unbenommen, nach einem erfolgten Verzicht z. B. in die Einspeisevergütung zu wechseln.

6.) Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen?

Verstößt der Anlagenbetreiber gegen seine Pflichten aus dem EEG, kann er dazu verpflichtet sein, eine Strafzahlung an den Netzbetreiber zu leisten. Die Strafzahlung beträgt dabei im Grundsatz 10,- € pro Kalendermonat des Verstoßes pro kW Leistung der Anlage (vgl. § 52 EEG). Ggf. liegt auch strafbares Verhalten vor.

V. Registrierungs- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit Balkon-PV-Anlagen

1.) Müssen Balkon-PV-Anlagen im Marktstammdatenregister registriert werden?

Grundsätzlich: Ja.

EEG-Anlagen sind grundsätzlich im Marktstammdatenregister zu registrieren (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV). Unter diese Registrierungspflicht fallen weiterhin ausdrücklich auch Balkon-PV-Anlagen (§ 8 Abs. 5a Satz 2 Halbsatz 1 EEG). Das gilt unabhängig davon, ob eine finanzielle Förderung nach dem EEG beansprucht wird. Registrierungspflichtig ist der jeweilige Anlagenbetreiber. Die Registrierungsfrist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme der EEG-Anlage (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV). Die Registrierung kann über das entsprechende Internetportal der Bundesnetzagentur erfolgen.

2.) Gibt es sonstige Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber?

Das hängt vom Einzelfall ab. Nimmt der Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch, muss der „übliche“ Netzanschlussprozess durchlaufen werden (s. o.) und es greifen jährlich wiederkehrende Mitteilungspflichten (vgl. § 71 EEG). Danach hat der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Wesentlichen mitzuteilen, wie viel Strom aus der Balkon-PV-Anlage im jeweiligen Vorjahr in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist worden ist.

3.) Wie erfährt der Netzbetreiber von meiner Balkon-PV-Anlage?

Für die Balkon-PV-Anlagen, für die kein Netzanschlussprozess nach dem EEG erforderlich ist (s. o.), gilt Folgendes: Nach Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister durch den Anlagenbetreiber fordert die Bundesnetzagentur den Netzbetreiber automatisch zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten auf (§ 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV). Darüber erhält der Netzbetreiber Kenntnis von der Anlage.

Für alle übrigen Balkon-PV-Anlagen ist der Netzanschlussprozess nach dem EEG durchzuführen. Dieser beginnt damit, dass der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren äußert. Darüber erhält der Netzbetreiber Kenntnis von der Anlage.

4.) Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen?

Registrieren Anlagenbetreiber ihre Balkon-PV-Anlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig im Marktstammdatenregister, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. § 21 Nr. 1 MaStRV). Außerdem wird der finanzielle Anspruch nach dem EEG – soweit dieser überhaupt in Anspruch genommen wird – für die Dauer des Pflichtverstoßes nicht fällig. Das heißt, die Zahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG kann ausgesetzt werden, bis die ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist (vgl. § 23 Abs. 1 MaStRV).

Verstößt ein Anlagenbetreiber gegen seine Mitteilungspflicht aus § 71 EEG, wird der Anspruch auf finanzielle Förderung, soweit er geltend gemacht wird, ebenfalls nicht fällig; entsprechendes gilt für Abschläge hierauf (vgl. § 26 Abs. 2 EEG). Auch droht dann eine Strafzahlung (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG).

VI. Ausblick: Ist mit weiteren Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu rechnen?

Ja, es dürfte zukünftig weitere Veränderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen für Balkon-PV-Anlagen geben. Der VDE überarbeitet derzeit die VDE-Anwendungsregel 4105. Teil der Anpassungen sollen unter anderem Vereinfachungen der Anforderungen für Kleinsterzeugungsanlagen sein, wozu mit großer Wahrscheinlichkeit auch Balkon-PV-Anlagen gehören dürften.

Zudem erarbeitet der VDE eine Produktnorm für Balkon-PV-Anlagen (DIN VDE  0126-95 (VDE V 0126-95)), mit der – nach Aussage des VDE – die Einspeiseleistung von Balkon-PV-Anlagen auf 800 VA angehoben werden und die Möglichkeit geschaffen werden soll, den Anschluss der Balkon-PV-Anlage über einen Schutzkontaktstecker an eine herkömmliche Haushaltssteckdose herzustellen. Die Veröffentlichung soll noch im Jahr 2024 erfolgen.

Erleichterungen im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für Balkon-PV-Anlagen wurden mit dem Solarpaket I noch nicht umgesetzt. Es liegt allerdings ein Regierungsentwurf vom 13.10.2023 für eine Gesetzesänderung im BGB vor, nach der Mieter von den Vermietern / Wohnungseigentümergemeinschaften die Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb von Balkon-PV-Anlagen verlangen können sollen. Eine erste Beratung zu diesem Gesetzesvorhaben fand am 18.01.2024 im Bundestag statt.

Diese Änderungen sind jedoch bislang nicht in Kraft getreten.

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