Ja. Es handelt sich um eine ganz normale PV-Anlage, die dieselben Rechte und Pflichten wie größere PV-Anlagen hat. Bei Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2017 unterliegt er der Förderung nach § 48 Abs. 2 EEG 2021 als Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht worden sind. Insoweit ist es unerheblich, dass die Solaranlage bspw. am Geländer eines Balkons eines Gebäudes angebracht worden ist. Auch wenn dies möglicherweise bauordnungsrechtlich unzulässig ist, unterliegt die Anlage trotzdem der EEG-Förderung. Beide Rechtsregimes sind voneinander unabhängig zu beurteilen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher mietvertraglicher Vorgaben: Diese sind nur im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter relevant. Die Vorgabe der ausschließlichen Anbringung nach § 48 Abs. 2 EEG 2021 ist dann eingehalten, wenn das Gebäude die Last der Anlage trägt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Plug-in-PV-Anlage an das Geländer eines Balkons gehängt wird, weil das Geländer Bestandteil des Gebäudes ist und somit das Gebäude das Gewicht der Anlage trägt.
Damit ist es also sogar möglich von der EEG-Einspeisevergütung zu profitieren und damit Geld zu verdienen. Allerdings ist die Menge des eingespeisten und damit vergüteten Stroms voraussichtlich sehr gering. In erster Linie sollte der Eigenverbrauch gedeckt werden. Es ist auch möglich auf die Einspeisevergütung zu verzichten und damit die steuerlichen Auswirkungen (Umsatzsteuer-, Einkommenssteuererklärung) zu umgehen (unverbindlich). Für Details wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Im Anmeldeverfahren unter folgendem Link müssen Sie wählen, ob Sie eine Vergütung nach dem EEG beanspruchen wollen. Klicken Sie dies nicht an, gehen wir davon aus das Sie freigestellt werden wollen.