Hier muss man unterscheiden:
Der gesetzlich definierte Begriff des „Steckersolargeräts“ ist an keine Leistungsgrenze geknüpft (vgl. § 3 Nr. 43 EEG). Sollen mit einem „Steckersolargerät“ aber Privilegierungen in Anspruch genommen werden, etwa der Verzicht auf ein Netzanschlussverfahren gegenüber dem Netzbetreiber, müssen unter anderem bestimmte Leistungsschwellen eingehalten werden. So darf das „Steckersolargerät“ dann – unter anderem – über eine installierte Leistung von höchstens 2 kW und eine Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA (entspricht in etwa 800 Watt) hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers verfügen (vgl. § 8 Abs. 5a EEG). Bei der Entnahmestelle des Letztverbrauchers handelt es sich nach der Gesetzesbegründung „in den meisten Fällen“ um die Wohnung oder das Wohnhaus, so dass in einem Mehrfamilienhaus auf die einzelne Wohnung und in einem Einfamilienhaus auf das Wohnhaus als solches abzustellen sein dürfte. Entsprechende Leistungsgrenzen gelten auch für anderen Privilegierungen nach dem EEG.
Von diesen gesetzlichen Vorgaben zu unterscheiden ist die VDE-Anwendungsregel 4105, die technische Vorgaben für den Netzanschluss selbst aufstellt. Sie sieht unter ihrer Ziffer 5.5.3 nämlich vor, dass eine Balkon-PV-Anlage ohne Elektrofachkraft in Betrieb gesetzt werden kann, dies gilt allerdings nur bis zu einer Scheinleistung von 600 VA (entspricht in etwa 600 Watt). Die Leistungsgrenze der VDE-Anwendungsregel 4105 bezieht sich dabei auf die „Anschlussnutzeranlage“ – ein Begriff, der nicht weiter definiert wird. In Anlehnung an die Bestimmungen aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfte die Anschlussnutzeranlage jedoch so zu verstehen sein, dass alle Balkon-PV-Anlagen eines Anschlussnutzers (an einem Standort) zusammengerechnet werden. Anschlussnutzer ist dabei jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt (siehe § 1 Abs. 3 NAV).
Im Ergebnis gelten also (leider) unterschiedliche Leistungsgrenzen: Eine vereinfachte Inbetriebsetzung kommt nur bis zu einer Scheinleistung von 600 VA in Betracht, die Privilegierungen des EEG können jedoch – unter anderen Voraussetzungen – nur bis zu einer installierten Leistung von höchstens 2 kW und einer Wechselrichterleistung von höchstens 800 VA in Anspruch genommen werden.
Der VDE erarbeitet derzeit eine neue Produktnorm (DIN VDE V 0126-95) für Balkon-PV-Anlagen, die noch im Jahr 2024 veröffentlicht werden soll. Diese soll unter anderem auch eine Erhöhung der maximalen Einspeiseleistung auf 800 VA enthalten. Zudem soll auch die VDE-Anwendungsregel 4105 überarbeitet werden. Perspektivisch wird es also wohl zu einer Harmonisierung der Leistungsgrenzen kommen. Bis dahin muss aber noch, wie oben dargestellt, unterschieden werden.