Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Die Bundesnetzagentur hat mit Ihrer Festlegung vom 27.11.2023 Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) festgelegt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles_enwg/14a/start.html

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Ihre neue Anlage meldet ihr Elektroinstallateur über unser Netzportal für Sie bei uns an. Werden die Voraussetzungen nach §14a EnWG erfüllt, melden wir dies Ihrem Lieferanten. Der Lieferant gewährt Ihnen die reduzierten Netzentgelte, die Sie auf Ihrer Rechnungen finden.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist die Steuerbarkeit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Ihr Elektroinstallateur bestätigt uns dies im Zuge der Inbetriebnahmemeldung.

Es gelten unsere AGB über Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen.

Was ist in den neuen Festlegungen der Bundesnetzagentur zu §14a EnWG geregelt?

Die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) regeln die Ausgestaltung des §§14a EnWG zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) in der Niederspannung. Dies ist erforderlich, damit die Netzbetreiber, im Ausnahmefall und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, bei steuVE die Leistung reduzieren können, um somit eine eventuelle Überlastung des Versorgungsnetzes zu vermeiden.

Welche Anlagen sind betroffen?

Anlagen mit einer Leistung von >4,2 kW, die am Niederspannungsnetz angeschlossen werden, gelten als sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE). Zu steuVE zählen:

  • Ladeeinrichtungen (Ladestationen, Wallboxen)
  • Wärmepumpen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Speicher mit Netzbezug

Neue (und alte) Nachtspeicherheizungen und hier nicht aufgezählte Geräte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Für wen gilt die §14a Regelung?

Es gilt eine Teilnahmeverpflichtung:

  • Alle Netzbetreiber bezüglich der von Ihnen betriebenen Niederspannungsnetze
    • Ausnahme: geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 110 EnWG
  • Alle Betreiber einer steuVE (Wärmepumpe, Ladestation, Klimaanlage, Speicher) mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023
    • Ausnahme: Ladepunkte für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten, § 35 Abs. 1 / 5a StVO
  • Keine Entbindung von Teilnahmeverpflichtung für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber

Ein seitens des Betreibers freiwillig vorgezogener Wechsel von Bestandsanlagen in die neue Regelung ist möglich.

Was bedeutet netzdienliche Steuerung?

Die netzdienliche Steuerung sorgt dafür, dass die entsprechenden Abnahmen der steuVE aus dem Niederspannungsnetz temporär so gesteuert werden können, dass das Netz nicht überlastet wird. Die BNetzA spricht hier von einem „Dimmen“ des netzwirksamen Leistungsbezugs. Dieses „Dimmen“ gilt jedoch nur für die steuerbare Verbrauchseinrichtungen und nicht für den Haushaltsbedarf.

Wie kann meine Anlage netzdienlich gesteuert werden?

Damit Ihre Anlagen netzdienlich gesteuert werden können, wird ein intelligentes Messsystem und eine entsprechende Steuerbox benötigt.

Bei einem drohenden Netzengpass wird der Netzbetreiber über die Steuerbox die netzwirksame Leistung der steuVE entsprechend „dimmen“. Der Haushaltsbedarf bleibt davon unberührt.

Muss ich mich als Kunde mit einer steuerbaren Verbrauchsanlage beim Netzbetreiber melden?

Ja, jede steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Leistung > 4,2 kW muss beim Netzbetreiber gemeldet werden.

Habe ich ein Wahlrecht, ob ich an den §14a EnWG teilnehmen möchte?

Nein, die Teilnahme ist gemäß BNetzA-Festlegung sowohl für den Kunden als auch für den Netzbetreiber für steuVE ab dem 01.01.2024 verpflichtend.

Welche Pflichten hat der Kunde?

Nachdem Sie sich mit Ihrem Installateur über die konkrete Maßnahme abgestimmt haben, müssen folgende Fragen beantwortet werden:

Welches der Entgeltmodule möchte ich künftig in Anspruch nehmen?

Wie erfolgt die Ansteuerung der Verbraucher? (Direkt oder über ein sogenanntes Energie-Management-System?)

Darüber hinaus ist die Umsetzung des Steuerbefehls bis zu Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bzw. dem Energie-Management-System erforderlich. Der netzwirksame Leistungsbezug darf im Steuerungsfall nicht überschritten werden.

Bitte veranlassen Sie als Betreiber der Anlage, dass die technischen Einrichtungen für das Mess- und Steuerungskonzept eingebaut werden und jederzeit technisch betriebsbereit sind.

Welche Vorbereitung muss der Kunde/Betreiber treffen?

Die Steuerboxen sind z.Zt. noch nicht am Markt verfügbar. Jedoch hat der Kunde mit seinem Installateur bereits direkt beim Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.

Folgende Vorbereitungen sind notwendig:

  • Die steuVE müssen fest angeschlossen sein und es ist eine Datenverbindung zwischen der technischen Einrichtung am Netzanschlusspunkt und der steuVE vorzubereiten. Es ist eine Netzwerk-/Steuerleitung von der steuVE bis zum Stromzählerplatz vorzusehen sowie die Installation einer externen WAN-Antenne zu dulden (alternativ muss eine LAN-Verbindung nach Vorgaben des Messtellenbetreibers bereitgestellt werden).
  • Die steuVE und das Energie-Management-System müssen die Anforderungen nach BSI TR-03109-5 erfüllen und über eine digitale Schnittstelle verfügen (EEBUS oder IEC 61850).

Wann und wie darf gesteuert werden?

Grundsätzlich erfolgt die Steuerung seitens der Stadtwerke Hameln Weserbergland nur im notwendigen Umfang. Kriterien hierbei sind:

  • Intensität und zeitliche Dauer

Die Auswahl über zu steuernde Verbraucher ist innerhalb des Netzbereichs diskriminierungsfrei zu treffen.

  • Eine Mindestbezugsleistung von 4,2 kW muss gewährleistet werden.

Wie wird meine Anlage abgerechnet?

Durch die künftig verpflichtende Steuerbarkeit Ihrer Anlage gibt es Änderungen im Bereich der Netzentgelte, sodass Sie nun die Auswahl an folgenden Modulen haben:

  • Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)

Gemeinsame Messung des Haushaltsverbrauchs mit Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Standardmodul (default), sollte der Kunde keine Entscheidung treffen, findet dieses Modul statt.

Jährliche Reduzierung des zu zahlenden Netzentgelts von 80,00 Euro brutto.

  • Modul 2 (60%-ige Reduzierung des Arbeitspreises, keine Erstattung des Grundpreises)

Separate Messung (separater Stromzähler) des Verbrauchs ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

      Grundpreis = Kosten für das intelligente Messsystem und die Steuerbox

Eine Kombination mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom (KWK- und Offshore-Umlagen, Befreiung nach §22 EnFG) ist möglich.

  • Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte):

Derzeit noch nicht möglich, die erste Abrechnung erfolgt erstmalig ab dem 01.04.2025

      Ausschließlich in Kombination mit Modul 1 möglich

Hier gibt es 3 Preisstufen - Standardtarif (ST), Hochlasttarif (HT), Niederlasttarif (NT) mit Mindestvorgaben

 

Wie kann das Netzentgelt-Modul gewechselt werden?

Ein Modulwechsel kann durch den Kunden/Betreiber über seinen Lieferanten angestoßen werden. Der Lieferant teilt über die Marktkommunikation den Wunsch nach dem Modul-wechsel mit. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung bei uns noch nicht bekannt ist, wird die Anfrage vom Lieferanten erstmal abgelehnt. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre steuVE bei uns anmelden.

Was passiert, wenn ein Modulwechsel einen Umbau des vorhandenen Konstrukts inkl. Zählereinbau auslöst?

 (z.B. Wechsel von Modul 1 auf Modul 2)

Der Modulwechsel-Wunsch, der uns durch den Lieferanten mitgeteilt wird, führt zur Ablehnung. Der Kunde/Betreiber muss ggf. unter Hinzunahme eines Installateurs zunächst einen Zählereinbau veranlassen.

Welche Pflichten hat der Netzbetreiber?

Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH ist dazu verpflichtet, sämtliche steuerungsrelevante Daten zu dokumentieren und über eine gemeinsame Internetplattform, auf der relevante Angaben zu vergangenen Steuerungseingriffen einsehbar sind, zu veröffentlichen.

Der Netzbereich, in dem sich Ihre Anlage befindet, ist für Sie als Betreiber nachvollziehbar.

Die Darstellung dieser Daten erfolgt spätestens ab dem 01.03.2025.

Vereinbarungspflicht

Ab dem 01.01.2024 gilt:

Ohne eine Vereinbarung nach §14a nach dem 31.12.2023 ist kein Anschluss und Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich (Kontrahierungszwang).

Ich habe eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen ist. Was gilt hier für mich?

Wenn Sie eine steuVE im Sinne der BNetzA-Festlegung haben und diese vor dem 01.01.2024 in Betreib gegangen ist, brauchen Sie bis zum 31.12.2028 nicht in das Modul 1 oder 2 zu wechseln. Danach werden Sie automatisch in das Modul 1 überführt. Ein freiwilliger Wechsel in Modul 1 oder 2 ohne Rückkehroption ist jeder Zeit möglich.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024. Was gilt für mich?

Nachtspeicherheizungen sind dauerhaft von der Festlegung ausgenommen. Es gelten weiterhin die Netzentgelte für Nachtspeicherheizungen.

Darf ich den §14a EnWG als Mieter für meine Wallbox in Anspruch nehmen?

Jeder Kunde, der einen Zähler hat, worüber eine steuerbare Verbrauchseinrichtung versorgt UND diese netzdienlich gesteuert wird, kann §14a in Anspruch nehmen. Wenn die Anlage nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, muss diese Anlage sogar als §14a Anlage betrachtet werden.

Wir sind für Sie erreichbar:

Viele hilfreiche Online-Service-Angebote finden Sie auch hier auf unserer Seite.

Nach Terminvereinbarung sind wir gerne persönlich für Sie da.