Anschluss für die Elektromobilität
Elektrofahrzeuge erfreuen sich steigender Beliebtheit, denn sie sind zeitgemäß, leise, effizient und umweltschonend. Und egal wo geladen wird, ob zuhause oder an öffentlichen Ladestationen, es soll schnell und unkompliziert funktionieren. Mit einer gesonderten Ladeeinrichtung zuhause lädt Ihr Elektrofahrzeug deutlich effizienter als an einer Haushaltssteckdose.
Ist der getrennte Zähler darüberhinaus steuerbar über einen Rundsteuerempfänger, kann es möglich sein, dass Sie bei Ihrem Stromlieferanten einen günstigeren Tarif erhalten. (Bitte informieren Sie sich hierzu vorab bei Ihrem Stromlieferanten.)
Hier haben wir für Sie alle Informationen zur Anmeldung Ihrer Ladeinrichtung für Elektrofahrzeuge zusammengestellt.
Wichtiges auf einen Blick
- Entsprechend der Niederspannungsanschlussverordnung ist der Anschluss von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge grundsätzlich vor Inbetriebnahme gegenüber dem Netzbetreiber anmeldepflichtig.
- Bei Ladeeinrichtungen größer 12 kVA ist der Anschluss anmelde- und zustimmungspflichtig.
- Die Anmeldepflicht gilt unabhängig, ob sich die Ladeinrichtung im privaten oder öffentlichen Bereich befindet.
- Auch für die Erweiterungen von bestehenden Anlagen besteht die Antragspflicht.
- Die Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge ist durch den ausführenden Elektrofachbetrieb anzuzeigen.
Ladeleistung | bis 12 kVA | ab 12 kVA |
Mitwirkungspflicht | anmeldepflichtig1 | anmelde- und zustimmungspflichtig1 |
Unterbrechbarkeit | optional3 steuerbar | steuerbar2 siehe VDE-AR-N-4100 |
1- Siehe Abschnitt Anmeldung von Ladeeinrichtungen
2- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mir einer Summen-Bemessungsleistung von > 12 kVA müssen gemäß der VDE-AR-N 4100 eine Möglichkeit zur Steuerung/Regelung, eine intelligente zeitliche Steuerung oder Regeleinrichtungen zur Netzintegration über eine Unterbrechbarkeit durch den Netzbetreiber aufweisen. Für die Steuerbarkeit von Ladeeinrichtungen gemäß §14a EnWG ist eine getrennte Messeinrichtung und ein zusätzlicher 3-Punkt-Zählerplatz für den Rundsteuerempfänger vorzusehen.
3- Bei Ladeeinrichtungen mit einer Summen-Bemessungsleistung von < 12 kVA ist der Einbau einer getrennten Messeinrichtung und einer Steuer oder Regeleinrichtung (Rundsteuerempfänger) Voraussetzung, damit für die netzdienliche steuerbare Ladeeinrichtung ein vermindertes Netzentgelt nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Anspruch genommen werden kann.
Anmeldung von Ladeeinrichtungen
Ladeeinrichtungen bis 12 kVA:
Nach erfolgter Installation der Ladeeinrichtung meldet Ihr Elektrofachbetrieb die Inbetriebnahme bei den Stadtwerken Hameln Weserbergland an.
Bitte beachten Sie: Sofern die Summen-Bemessungsleistung der Ladeeinrichtung(en) 12 kVA je elektrischer Anlage überschreitet, ist nach dem Anmeldeprozess für Ladeeinrichtungen ab 12 kVA zu verfahren.
Ladeeinrichtungen ab 12 kVA:
Ihr Elektrofachbetrieb beantragt die Ladeeinrichtung bei den Stadtwerken Hameln Weserbergland. Wir führen eine Netzverträglichkeitsprüfung durch und informieren Sie schriftlich über das Ergebnis. Nach erfolgter Installation der Ladeeinrichtung meldet ihr Elektrofachbetrieb die Inbetriebnahme bei den Stadtwerken Hameln Weserbergland an.