Netzentgelte
Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH
Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG
Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH kann gem. § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze (EO) vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).