EEG-Anlage

Damit Sie Ihre selbsterzeugte Energie einspeisen können, benötigen Sie einen Anschluss an das jeweilige Versorgungsnetz des lokalen Netzbetreibers sowie geeignete Messeinrichtungen (Zähler).

Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH garantiert Ihnen für die Nutzung der entsprechenden Netze eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Sie entsprechen den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNVZ), der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) sowie den Vorgaben der Bundesnetzagentur (EEG Erneuerbare Energie Gesetz).

Sie möchten eine steckerfertige PV-Anlage anmelden?

Alle notwendigen Anträge finden Sie in unserem Netzportal:

Zum Netzportal

Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen:

Das ändert sich durch das Solarpaket 1

Die Anmeldeverfahren im Überblick

Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage (bis 800W Wechselrichterleistung)

Das Anmeldeverfahren für steckerfertige Erzeugungsanlagen, sowie weitere FAQ’s und Zusatzinformationen finden Sie auf unserer Website:

Informationen zur steckerfertigen Erzeugungsanlagen

 

Anmeldung von Erzeugungsanlagen bis 12 kW

Eine Voranfrage wird nicht benötigt, sofern sich am vermeintlichen Netzanschluss (nicht Netzverknüpfungspunkt) noch keine weitere Erzeugungsanlage befindet.

Achtung!: Auch Balkonanlagen (bis 800W) sind Erzeugungsanlagen im Sinne des EEG und sind als Bestandsanlagen anzusehen.

1. Anmeldung

Die Anmeldung und Fertigmeldung (Zählerantrag) erfolgen durch Ihre beauftragte Elektrofachkraft. Damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen bei der Inbetriebsetzung (Zählerwechsel) kommt, wenden Sie sich bitte zeitnah an Ihren Installateur, um die Anlage anmelden zu lassen.

Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der zuständige Errichter die notwendigen Informationen, die zur Fertigmeldung der Anlage notwendig sind.

Nun sollte die Anlage nach den eingereichten Unterlagen errichtet werden, sofern nicht bereits geschehen.

2. Fertigmeldung

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Fertigmeldung (Zählerantrag) durch den Installateur über unser Netzportal einzureichen.
Sobald dies erfolgt ist und alle Unterlagen fehlerfrei vorliegen, erhalten Sie die Bedingungen der Betriebserlaubnis, sowie das notwendige Dokument zur Erfassung der Auszahlungsrelevanten Informationen. 

Diese Dokumente erhält lediglich der Anlagenbetreiber. Daher empfiehlt es sich eine gut erreichbare E-Mailadresse zu hinterlegen.

Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen wird Ihre Anlage in unserem Abrechnungssystem erfasst und Sie erhalten von uns ein Schreiben mit allen künftig notwendigen Informationen.

 

Anmeldung von Erzeugungsanlagen >12kW oder bei Anlagenerweiterungen (auch bei Balkonkraft)

1. Einspeisevoranfrage

Um die Netzstabilität zu gewährleisten und Ihnen die Einspeisung der Gesamtenergie einer Anlage zu gewährleisten, benötigen wir ab einer Anlagenleistung von 12 kW/kWp eine Einspeisevoranfrage, um im Vorfeld eine Netzverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.

Diese Anfrage kann vom Anlagenbetreiber selbst oder dem zuständigen Installateur gestellt werden.

Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen ermitteln wir den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt für die geplante Anlage.

Der ermittelte Netzverknüpfungspunkt wird schriftlich mitgeteilt, daher ist eine gut erreichbare E-Mailadresse notwendig. 

Die Befristung einer Einspeisezusage richtet sich nach Anlagengröße, Anschlussebene und weiteren Kriterien und ist daher immer eine Einzelfallentscheidung.

2. Einspeiseanmeldung

Die Anmeldung und Fertigmeldung (Zählerantrag) erfolgen durch Ihre beauftragte Elektrofachkraft. Damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen bei der Inbetriebsetzung (Zählerwechsel) kommt, wenden Sie sich bitte zeitnah an Ihren Installateur, um die Anlage anmelden zu lassen.

Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der zuständige Errichter die notwendigen Informationen, die zur Fertigmeldung der Anlage notwendig sind.

Nun sollte die Anlage nach den eingereichten Unterlagen errichtet werden, sofern nicht bereits geschehen.

3. Fertigmeldung

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Fertigmeldung (Zählerantrag) durch den Installateur über unser Netzportal einzureichen. Sollten für die Messung weitere Komponenten (Messwandler) benötigt werden, sind diese im Vorfeld zum Inbetriebsetzungsantrag vom Installateur über das Portal zu bestellen.
Sobald dies erfolgt ist und alle Unterlagen fehlerfrei vorliegen, erhalten Sie die Bedingungen der Betriebserlaubnis, sowie das notwendige Dokument zur Erfassung der Auszahlungsrelevanten Informationen. 

Diese Dokumente erhält lediglich der Anlagenbetreiber. Daher empfiehlt es sich eine gut erreichbare E-Mailadresse zu hinterlegen.

Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen wird Ihre Anlage in unserem Abrechnungssystem erfasst und Sie erhalten von uns ein Schreiben mit allen künftig notwendigen Informationen.

Anlagenänderungen / Repowerring

Als Anlagenbetreiber sind Sie dazu verpflichtet, jedwede Änderung an Ihrer Erzeugungsanlage mitzuteilen.

Anlagenänderungen, die die Betriebsart der Anlage betreffen, die das Einspeiseverhalten der Anlage verändern, oder Sonstiges sind von einer Elektrofachkraft durchzuführen und im Vorfeld bei uns zu beantragen.

Alle hierfür zur Verfügung stehenden Anträge findet Ihr Installateur in unserem Netzportal.

Anmeldung von Speichern

Sie haben einen neuen Speicher errichten lassen / errichtet und diesen bei der BNetzA bereits registriert?

Speicher, die einem Balkonkraftwerk zugeordnet sind und keinen eigenen Wechselrichter besitzen (max. 800 VA Ausgangsleistung) benötigen seit dem 01.01.2025 keine gesonderte Anmeldung bei uns als Netzbetreiber mehr. Die Meldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur reicht als Meldung aus. Dies gilt vorerst bis zur Veröffentlichung der neuen VDE Anwendungsregel VDE-AR-N 4105. (erwartet Q3 2025) Alle anderen Speicher sind nach wie vor meldepflichtig.

Nach Abschluss der Anmeldung steht einem rechtlich und technisch sicheren Betrieb eines Stromspeichers nichts mehr im Wege.

Bitte nicht vergessen:

Neu angemeldete, geänderte, erweiterte, oder sogar stillgelegte Anlagen sind dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden.

Sofern der gewünschte Antrag nicht im Portal enthalten sein sollte, oder es Fragen zur genauen Beantragung gibt, steht das Team der Einspeisung für Einzelfälle gerne telefonisch zur Verfügung.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz - Abbau von Bürokratie

Die Bundesregierung hat am 14.09.2023 weitreichende steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurden mit folgenden Maßnahmen aus dem Jahressteuergesetz 2022 zum 01.01.2023 steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut.

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt nun ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Der Vorteil: Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Künftig bleibt das Eigentümerinnen und Eigentümern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.

1. Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Bisher konnten sich private Betreiber von Photovoltaik-Anlagen durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Durch das 2022 beschlossene Jahressteuergesetz kommt es ab 2023 zu weitreichenden Entlastungen, die auch die Steuern für Photovoltaik betreffen.

Als Kleinunternehmen gilt also, wer eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Und dieses Kleinunternehmen ist deswegen grundsätzlich von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit (Vgl. §19 UStG).

2. Photovoltaik: Das beinhaltet die Kleinunternehmerregelung

Bislang haben nicht wenige Betreiber von der Kleinunternehmerregelung für ihre Photovoltaikanlagen Gebrauch gemacht. Dadurch entfällt bei einem Vorjahresumsatz von maximal 22.000 Euro brutto und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr die Umsatzsteuerpflicht. Der Nachteil: Kleinunternehmer haben keinen Anspruch auf eine Erstattung der Vorsteuer, sprich die Mehrwertsteuer, die sie beim Kauf der Anlage gezahlt haben. Um diese erstattet zu bekommen, mussten Besitzer einer Photovoltaik-Anlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. 

Dies bedeutete jedoch, dass die Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch gezahlt werden musste und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abgeben werden mussten.

Der Gewinn der Photovoltaik-Anlage musste aus diesem Grund auch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Daneben war auch die Umsatzsteuer relevant, die nicht nur auf den verkauften Strom, sondern auch auf den Eigenverbrauch anfiel. Da die Umsatzsteuer gewinnabhängig ist, entschieden sich viele private Besitzer von Photovoltaik-Anlagen für die Kleinunternehmerregelung.

3. Photovoltaik: Kleinunternehmer-Regelung ab 2023 nicht mehr nötig

Durch das Jahressteuergesetz 2022, dass ab 1. Januar 2023 gilt, entfallen die Steuern für Photovoltaik-Anlagen. Das heißt: Die Einkommenssteuer und auch die Umsatzsteuer müssen nicht mehr gezahlt werden. Die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen muss also nicht mehr in Anspruch genommen werden, um sich von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien zu lassen. 

Letztere entfällt dabei nicht nur beim Einspeisen überschüssigen Stroms ins Netz, sondern auch bei Erwerb, Lieferung oder Einfuhr und der Installation inklusive Stromspeicher. Das Beste: Sie müssen dazu nicht mal einen Antrag ausfüllen, denn die völlige Steuerfreiheit gilt generell für alle kleineren Photovoltaikanlagen, solange diese unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:

  • Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf einem Einfamilienhaus oder einem Nebengebäude, wie z.B. einer Garage oder einem Carport, installiert sind.
  • Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude mit Nicht-Wohnzwecken, wie z.B. Gewerbeimmobilien, installiert sind. 
  • Gesamtbruttoleistung bis 15 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden mit Gewerbeflächen installiert sind. Die Steuerbefreiung gilt hier pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Für den Fall, dass Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, darf die Gesamtbruttoleistung aller Anlagen zusammen maximal 100 kWp betragen. Sofern für jede einzelne Photovoltaikanlage eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, profitierten Sie auch hier von der Steuerbefreiung für alle Anlagen. 

4. Keine Steuern für Photovoltaik

Wenn Sie ihre Solaranlage bereits vor einiger Zeit in Betrieb genommen und Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden haben, gilt die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer auch für 2023. Daher sollten Sie den Wechsel bei Ihrem Steuerberater oder bei Ihrem zuständigen Finanzamt melden.

Bei uns reicht hierzu eine formlose Anzeige mit dem genauen Beginn der Kleinunternehmerregelung per E-Mail an die obenstehenden Kontaktdaten.

Wir sind für Sie erreichbar:

Viele hilfreiche Online-Service-Angebote finden Sie auch hier auf unserer Seite.

Nach Terminvereinbarung sind wir gerne persönlich für Sie da.