EEG-Anlage

Damit Sie Ihre selbsterzeugte Energie einspeisen können, benötigen Sie einen Anschluss an das jeweilige Versorgungsnetz des lokalen Netzbetreibers sowie geeignete Messeinrichtungen (Zähler).

Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH garantiert Ihnen für die Nutzung der entsprechenden Netze eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Sie entsprechen den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNVZ), der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) sowie den Vorgaben der Bundesnetzagentur (EEG Erneuerbare Energie Gesetz).

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Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen:

Das ändert sich durch das Solarpaket 1

Wenn Sie eine Anlage planen, eine Anlage erweitern und/oder erneuern möchten oder kein Netzanschluss vorhanden ist, gehen Sie in den folgenden fünf Schritten vor:

Fünf Schritte von Ihrer Anfrage bis zur Auszahlung Ihrer Einspeisevergütung

1. Anfrage

Von Ihrem Installateur benötigen wir folgende Angaben:

  • Angaben zum Anlagenbetreiber (Name, Straße, PLZ, Ort, Kontakt (Telefon/Email))
  • Standort der geplanten Anlage
  • Anlagenart der Erzeugungsanlage
  • Angaben zur Anlagenleistung
  • Mögliche andere Einspeiseanlagen am Standort
  • Anlagennutzung
  • Angabe des Messkonzeptes
  • Angaben zur Veräußerungsform von EEG-Neuanlagen:
    • Ersatzzuordnung von Neuanlagen in die Einspeisevergütung
    • Ersatzzuordnung von Neuanlagen in die Marktprämie oder sonstige Direktvermarktung

Die Einspeisevoranfrage stellen Sie bitte über unser Netzportal.

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2. Netzverknüpfungspunkt

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Abschluss unserer technischen Prüfung erhält der Installateur  von uns die Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt (NVP) sowie den Erfassungsbogen zur EEG-Anlage. Den Erfassungsbogen füllt der Installateur dann mit Ihnen gemeinsam aus. Darin werden von uns die Betreiber- und Anlagendaten sowie die Bankverbindung für zukünftige Vergütungszahlungen abgefragt. Das Formular leitet Ihr Installateur an Sie weiter. Sie nehmen die notwendigen Ergänzungen vor und schicken uns das von Ihnen unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Formular zurück.

Die Anmeldung der Erzeugungsanlage erfolgt durch Ihren Installateur über unser Netzportal.

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3. Zähler

Mit dem Zählertausch beziehungsweise der Zählermontage schaffen wir die Voraussetzung für die Inbetriebnahme Ihrer EEG-Anlage. Sobald uns der Zählerantrag über unser Netzportal vorliegt, vereinbaren wir telefonisch einen Termin mit Ihrem Installateur. Sofern Sie auf diesem angeben, dass Sie die Installation durch einen fremden Messstellenbetreiber wünschen, erfolgt die Terminkoordination und der Zählermontage durch diesen.

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4. Inbetriebnahme

Nun kann Ihr Elektroinstallateur/Messstellenbetreiber im Beisein unseres Zählermonteurs die EEG-Anlage in Betrieb nehmen. Er dokumentiert deren fachgerechte Ausführung mit den Formularen:

Des Weiteren sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Übersichtsplan der gesamten elektrischen Anlage (durch Ihren Installateur/Messstellenbetreiber)
    Die Schemazeichnung muss alle schutzrelevanten Komponenten, die Technik für das Einspeisemanagement sowie die Installation vom Modul zum Netzverknüpfungspunkt enthalten.
  • BAFA-Zulassungsbescheid (durch Sie als Anlagenbetreiber)
    Reichen Sie bitte die Zulassungsbescheinigung der BAFA bei uns ein, damit wir Ihre Anlage korrekt zuordnen können.
  • Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur (durch Sie als Anlagenbetreiber)

Neben Neuanlagen erstreckt sich die Registrierungspflicht auch auf Bestandsanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden.

5. Einspeisevergütung

Nachdem uns alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgen die Prüfung und der Anlagenaufbau in unserem System. Anschließend erhalten Sie von uns eine Inbetriebnahmebestätigung. In diesem sind die abrechnungstechnischen Rahmenbedingungen, wie Angaben zur Einspeiseanlage und die Auszahlungsmodalitäten zusammengefasst.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz - Abbau von Bürokratie

Die Bundesregierung hat am 14.09.2023 weitreichende steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurden mit folgenden Maßnahmen aus dem Jahressteuergesetz 2022 zum 01.01.2023 steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut.

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt nun ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaik-Anlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

Der Vorteil: Insbesondere private Betreiberinnen und Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten Photovoltaik-Anlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Künftig bleibt das Eigentümerinnen und Eigentümern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben.

1. Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Bisher konnten sich private Betreiber von Photovoltaik-Anlagen durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Durch das 2022 beschlossene Jahressteuergesetz kommt es ab 2023 zu weitreichenden Entlastungen, die auch die Steuern für Photovoltaik betreffen.

Als Kleinunternehmen gilt also, wer eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Und dieses Kleinunternehmen ist deswegen grundsätzlich von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit (Vgl. §19 UStG).

2. Photovoltaik: Das beinhaltet die Kleinunternehmerregelung

Bislang haben nicht wenige Betreiber von der Kleinunternehmerregelung für ihre Photovoltaikanlagen Gebrauch gemacht. Dadurch entfällt bei einem Vorjahresumsatz von maximal 22.000 Euro brutto und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr die Umsatzsteuerpflicht. Der Nachteil: Kleinunternehmer haben keinen Anspruch auf eine Erstattung der Vorsteuer, sprich die Mehrwertsteuer, die sie beim Kauf der Anlage gezahlt haben. Um diese erstattet zu bekommen, mussten Besitzer einer Photovoltaik-Anlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. 

Dies bedeutete jedoch, dass die Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch gezahlt werden musste und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abgeben werden mussten.

Der Gewinn der Photovoltaik-Anlage musste aus diesem Grund auch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Daneben war auch die Umsatzsteuer relevant, die nicht nur auf den verkauften Strom, sondern auch auf den Eigenverbrauch anfiel. Da die Umsatzsteuer gewinnabhängig ist, entschieden sich viele private Besitzer von Photovoltaik-Anlagen für die Kleinunternehmerregelung.

3. Photovoltaik: Kleinunternehmer-Regelung ab 2023 nicht mehr nötig

Durch das Jahressteuergesetz 2022, dass ab 1. Januar 2023 gilt, entfallen die Steuern für Photovoltaik-Anlagen. Das heißt: Die Einkommenssteuer und auch die Umsatzsteuer müssen nicht mehr gezahlt werden. Die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen muss also nicht mehr in Anspruch genommen werden, um sich von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien zu lassen. 

Letztere entfällt dabei nicht nur beim Einspeisen überschüssigen Stroms ins Netz, sondern auch bei Erwerb, Lieferung oder Einfuhr und der Installation inklusive Stromspeicher. Das Beste: Sie müssen dazu nicht mal einen Antrag ausfüllen, denn die völlige Steuerfreiheit gilt generell für alle kleineren Photovoltaikanlagen, solange diese unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:

  • Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf einem Einfamilienhaus oder einem Nebengebäude, wie z.B. einer Garage oder einem Carport, installiert sind.
  • Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude mit Nicht-Wohnzwecken, wie z.B. Gewerbeimmobilien, installiert sind. 
  • Gesamtbruttoleistung bis 15 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden mit Gewerbeflächen installiert sind. Die Steuerbefreiung gilt hier pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

Für den Fall, dass Sie mehrere Photovoltaikanlagen betreiben, darf die Gesamtbruttoleistung aller Anlagen zusammen maximal 100 kWp betragen. Sofern für jede einzelne Photovoltaikanlage eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, profitierten Sie auch hier von der Steuerbefreiung für alle Anlagen. 

4. Keine Steuern für Photovoltaik

Wenn Sie ihre Solaranlage bereits vor einiger Zeit in Betrieb genommen und Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden haben, gilt die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer auch für 2023. Daher sollten Sie den Wechsel bei Ihrem Steuerberater oder bei Ihrem zuständigen Finanzamt melden.

Bei uns reicht hierzu eine formlose Anzeige mit dem genauen Beginn der Kleinunternehmerregelung per E-Mail an die obenstehenden Kontaktdaten.

Wir sind für Sie erreichbar:

Viele hilfreiche Online-Service-Angebote finden Sie auch hier auf unserer Seite.

Nach Terminvereinbarung sind wir gerne persönlich für Sie da.